Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SK H2O protec GmbH (nachfolgend: SK GmbH)

Stand: 31.07.2014

Teil I – Bestimmungen für alle Verträge

I. Allgemeines
  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SK GmbH gliedern sich in Bestimmungen für alle Verträge (Teil I), ergänzende Bestimmungen für Kaufverträge (Teil II) und ergänzende Bestimmungen für Montageverträge (Teil III). Für Kaufverträge gelten die Bestimmungen der Teile I und II zusammen, für Montageverträge diejenigen der Teile I und III zusammen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  3. Lieferungen und Leistungen der SK GmbH erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil; sie verpflichten die SK GmbH auch dann nicht, wenn diese bei Vertragsabschluss diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas Anderes gilt nur, wenn die SK GmbH ausdrücklich schriftlich der Geltung anderer Geschäftsbedingungen zustimmt.
  4. Für telegrafische oder telefonische Aufträge trägt der Auftraggeber das Risiko; insbesondere gehen Missverständnisse, Übermittlungsfehler sowie die mit einer nicht fristgemäßen oder nicht richtigen Ausführung verbundenen Nachteile zu Lasten der Auftraggeber.
II. Angebote
  1. Angebote der SK GmbH sind freibleibend und für weitere Bestellungen unverbindlich.
  2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen – Ablichtungen, Zeichnungen, Beschreibungen etc. – behält sich die SK GmbH das Alleineigentum und Urheberrecht vor; die Weitergabe an Dritte ist, auch auszugsweise, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SK GmbH zulässig. Die Darstellungen in den Unterlagen sind unverbindlich und begründen in keinem Falle eine Haftung der SK GmbH.
  3. Zusicherungen, Anerkenntnisse, Nebenabreden, Vorschläge etc. von Betriebsangehörigen, insbesondere Reisenden oder Vertretern sind ohne Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht bis zur schriftlichen Bestätigung durch die Zentrale der SK GmbH ohne jede Wirksamkeit oder Bindung.
III. Vertragsschluss
  1. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung der SK GmbH zustande.
  2. Liefertermine und Fristabsprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  3. Durch Vertreter entgegengenommene Aufträge erlangen – unbeschadet der aus ihnen resultierenden Verpflichtung für den Kunden – erst mit der Annahme durch die SK GmbH volle Rechtsverbindlichkeit. Ohne schriftliche Geldempfangsvollmacht sind Vertreter nicht berechtigt, Zahlungen oder Zahlungsmittel (Schecks, Wechsel u.Ä.) entgegenzunehmen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise bzw. die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Vorleistungen / Anzahlungen des Kunden sowie Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren.
  4. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
  5. Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, ein Zahlungsziel überschreitet oder sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, ist die SK GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden – einschließlich gestundeter Rechnungsbeträge – sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.
  6. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der SK GmbH schriftlich anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Leistungsverzögerungen
  1. Feuer, Krieg und Kriegsauswirkungen, Aufruhr, Bürgerkrieg, Beraubung, Diebstahl und Plünderungen, behördliche Maßnahmen wie Anordnung der Lenkung oder Bewirtschaftung, Liefer-, Bezugs- oder Verwendungsverbote, Beschlagnahmen,
    Betriebsstörungen oder -einstellungen, Missernte, Streik, Aussperrung, behinderte Abfuhr vom Herkunftsort, fehlende Verladegelegenheit und alle Fälle höherer Gewalt befreien die SK GmbH nach ihrer Wahl endgültig oder für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. zur sonstigen Leistung. Solche Ereignisse hat die SK GmbH – auch wenn sie bei ihren Lieferanten eintreten – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; sie berechtigen die SK GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wird durch die in Nr. 1 genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, ist unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche auch der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Abtretungsverbot

Ohne ausdrückliche Zustimmung der SK GmbH dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen sie, insbesondere wegen Mängeln der von ihr gelieferten Waren oder wegen von ihr begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 364a HGB bleibt hiervon unberührt.

VII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz der SK GmbH zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Soweit Handelsklauseln nach dem Internationalen Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten diese in der jeweils neuesten Fassung.
VIII. Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  2. Die SK GmbH speichert Daten ihrer Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
  3. Die Lieferadresse der SK GmbH lautet:

    Sitz der Gesellschaft: Wiegenkamp 29, 46414 Rhede
    Geschäftsführer: Detlef Kramer
    Amtsgericht Bocholt: HRB 9206
    USt-IdNr.: DE 813 851 820

Teil II – Ergänzende Bestimmungen für Kaufverträge

I. Geltung

Für Kaufverträge zwischen der SK GmbH und ihren Kunden (im Folgenden: Käufer) gelten die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen zusammen mit den allgemeinen Bestimmungen (Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

II. Angebot und Vertragsschluss
  1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht gegenüber dem Angebot bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Beschreibungen und Daten in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von der SK GmbH zu liefernden Waren dar; sie sind bei Verarbeitung jedoch zu beachten.
  3. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschrieben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die von der SK GmbH zu liefernden Waren dar.
  4. Anwendungsempfehlungen und Beratungen sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von einer Anwendungsprüfung in ausreichendem Umfang.
  5. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach der schriftlichen Bestätigung als geschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis noch beeinflussen können.
III. Preise und Zahlungsbedingungen

Werden bis zum Liefertag die auf den Erzeugnissen liegenden Lasten wie Steuern, Zölle, Steuern, Frachten, Versicherungsprämien usw. erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei Auslandslieferungen können länderspezifische Abgaben hinzukommen.

IV. Lieferung
  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Der Käufer kann im Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass er im Hinblick auf die fristgemäße Erfüllung eigener Verpflichtungen an einer späteren Lieferung kein Interesse mehr hat und hierauf bei der Bestellung ausdrücklich hingewiesen hat.
  3. Die SK GmbH gerät erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel mindestens 2 Wochen in Verzug.
  4. Der Versand aller von der SK GmbH hergestellten Waren erfolgt ausschließlich auf Kosten des Käufers ab Werk oder Lager. Die Frachtkosten werden nach der Frachtkostentabelle der jeweils gültigen Preisliste berechnet; Expressversandkosten gehen in allen Fällen vollständig zu Lasten des Käufers.
  5. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.
  6. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf schriftliche Anforderung und Kosten des Käufers abgeschlossen.
  7. Die SK GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten berechtigt.
  8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  9. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  10. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der SK GmbH vorbehalten.
  11. Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen restentleert und frachtfrei vom Käufer zurückzusenden; Verlust und Beschädigung der Leihbehälter und Leihverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen (-behälter) dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport der von der SK GmbH gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden von der SK GmbH nicht zurückgenommen, stattdessen nennt sie dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsordnung annimmt.
V. Pflichten des Käufers; Eigentumsvorbehalt
  1. Die SK GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Käufer in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Käufer darf die im Eigentum der SK GmbH stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten; diese Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung-/-verarbeitung der Waren
    entstehenden Anspruch im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegebenenfalls auf seine Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag schon jetzt an die SK GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
  4. Der Käufer ist zudem verpflichtet, der SK GmbH Beeinträchtigungen ihrer Rechte, einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. von Dritten vorgenommene Pfändungen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sofort zu offenbaren und schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Käufer der SK GmbH unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware dem Eigentumsvorbehalt der SK GmbH unterliegt; Letzteres gilt für jede Form der Inbesitznahme der Ware zum Zwecke der Sicherung durch Dritte. Bei jedweden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, den Dritten sofort auf die Rechte der SK GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und dies dem Dritten zusätzlich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat der SK GmbH unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, alles zu tun, um die Rechte der SK GmbH zu erhalten.
  5. Der Käufer tritt der SK GmbH zur Sicherung der Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen zu ihm schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf / einer Weiterverarbeitung der von ihr gelieferten Waren mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Die SK GmbH nimmt diese Abtretung an und ist berechtigt, sie bei (auch teilweisem) Zahlungsverzug des Käufers offenzulegen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der SK GmbH gegenüber nachkommt, ist er bis zum – jederzeit zulässigen – Widerruf zur Einziehung der an die SK GmbH abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden berechtigt. In diesen Fällen ist er verpflichtet, die aus den Abtretungen eingezogenen Beträge unmittelbar an die SK GmbH weiterzuleiten oder, falls dies nicht möglich ist, für diese treuhänderisch und gesondert zu verwahren. Der Käufer ist zur Abtretung der Forderung in keinem Fall befugt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Käufer mit mehr als 25 Prozent aller seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SK GmbH mehr als 14 Tage in Verzug gerät.
  6. Auf Verlangen der SK GmbH hat der Käufer seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Forderung der SK GmbH gegen den Käufer an diese zu zahlen. Die SK GmbH ist berechtigt, jederzeit den Schuldner des Käufers von der Abtretung zu informieren und die Forderung einzuziehen. Die SK GmbH wird von dieser Berechtigung so lange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ohne Verzug nachkommt. Im Zahlungsverzug des Käufers hat er der SK GmbH auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Verbindet der Käufer im Eigentum der SK GmbH stehende Waren dergestalt mit anderen beweglichen Sachen, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so dient im Falle des § 947 Abs. 1 BGB das Miteigentum der SK GmbH an der neuen einheitlichen Sache anstelle des bisherigen Alleineigentums an den der SK GmbH gehörenden unverbundenen Sachen zur Sicherung von deren Forderung.
  8. Ist nach der Verbindung oder Vermischung der Waren im Eigentum der SK GmbH mit dieser nicht gehörenden beweglichen Sachen eine der verbundenen Sachen, die der SK GmbH nicht gehört, als Hauptsache anzusehen, so gilt Folgendes:
    a. Ist bei der Verbindung der Käufer Eigentümer der Sache, die nach der Verbindung als Hauptsache anzusehen ist, so besteht schon jetzt Einigkeit darüber, dass der Käufer der SK GmbH das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache überträgt, und zwar zum vollen Wert der von der SK GmbH gelieferten Waren, mindestens jedoch zu einem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der Waren der SK GmbH oder sonstigen Leistungen zu dem Werte der anderen Gegenstände oder Aufwendungen entspricht. Die Übertragung des unmittelbaren Mitbesitzes wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sich schon jetzt verpflichtet, die Sache für die Eigentümer zu verwahren.
    b. Falls ein Dritter mit der Verbindung gemäß § 947 Abs. 2 BGB alleiniger Eigentümer der neuen einheitlichen Sache wird, tritt der Käufer der SK GmbH schon jetzt seine Forderungen gegen den Dritten, mögen sie auf Vertrag oder Gesetz beruhen, in der unter Ziffer IV. 10. bezeichneten Höhe ab. Die SK GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
  9. Weiterhin tritt der Käufer der SK GmbH schon jetzt seine Forderung gegen Dritte ab, die ihm aufgrund eines Vertrages oder kraft Gesetzes für den Fall erwachsen, dass er im Eigentum der SK GmbH stehende Sachen mit einem Grundstück oder einer baulichen Anlage dergestalt verbindet, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden (§ 946 BGB). Auch diese Abtretung nimmt die SK GmbH an.
  10. Die unter Nrn. 5., 7., 8. b.) und 9. formulierten Vorausabtretungen erfolgen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und gegebenenfalls erbrachter Werkleistungen. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 Prozent, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  11. Die SK GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten ihre zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent überschreitet.
  12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages über mehr als 14 Tage sowie im Falle eines Insolvenzantrags, ist die SK GmbH – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-)Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferten Waren zurück zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche Vorbehaltsware in seinem Besitz unverzüglich auf seine Kosten an die SK GmbH zurückzusenden. Nach ihrer Wahl kann die SK GmbH die Kaufsache auch selbst zurücknehmen. Der Käufer gestattet schon jetzt ein ungehindertes Betreten des Grundstücks, auf dem sich die Vorbehaltsware befindet. In der Rücknahme liegt immer der Rücktritt vom Vertrag. Die SK GmbH ist zur Verwertung der Kaufsache berechtigt. Der Verwertungserlös – nach Abzug der Verwertungskosten – wird auf die Verbindlichkeit des Käufers angerechnet.
VI. Gewährleistung
  1. a. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
    b. Die SK GmbH leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    c. Der Käufer hat der SK GmbH offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch nach fünf Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    d. Versteckte Mängel sind der SK GmbH innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls bei einer Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Das gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von der SK GmbH bezogen wurden.
    e. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen; sie sind der SK GmbH auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
    f. Nach drei Monaten ab Übergang der Gefahr auf den Käufer gemäß Ziffer IV. 8. sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als mit der Folge des Verlustes der Mängelrechte als verspätet, soweit sie hätten zumutbar erkannt werden können.
    g. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels, seine Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    h. Die Mängelrechte sind ungeachtet eines Fristablaufs gemäß der Nrn. 1 c., d., f. und 2. b. nicht ausgeschlossen, wenn die SK GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    i. Ist die SK GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese aus von ihr zu vertretenden Gründen, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Bei einer nur
    geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
    j. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensbetrag beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die SK GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
    k. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die SK GmbH lediglich zur Leistung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
    l. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt nicht der Mängelrüge.
    m. In Verhandlungen über Beanstandungen liegt kein Verzicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig / ausreichend gewesen.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware („aliud“-Lieferung).
VII. Verjährung von Ansprüchen
  1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn der Käufer Unternehmer ist, und innerhalb von zwei Jahren, wenn der Käufer Verbraucher ist, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern etwas anderes ergibt.
  2. Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers gegen die SK GmbH aus §§ 437, 478 Abs. 2 BGB tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden bzw. Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen die SK GmbH wegen von ihr gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden bzw. Vertragspartners des Käufers wegen Mängeln an der von der SK GmbH an den Käufer gelieferten Waren gegen den Käufer verjährt sind, bei Baumaterialien aber spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem sie die jeweilige Ware beim Käufer abgeliefert hat, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
  3. Bei von der SK GmbH gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Käufers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, wenn es sich nur um rein für Bauwerksreparaturen verwendete oder um außerhalb von Bauwerken eingesetzte Materialien handelt, und eine Verjährungsfrist von vier Jahren, wenn der Käufer die von der SK GmbH gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in welche die VOB/B insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von der SK GmbH gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen die SK GmbH wegen der von dieser gelieferten mangelhaften Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Käufers gegen den Käufer wegen Mängeln der von der SK GmbH an den Käufer gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Ware an den Käufer geliefert wurde.
  4. Hat die SK GmbH eine gesondert zu vergütende Beratung und / oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der durch die SK GmbH gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen sie innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Käufers gegen die SK GmbH aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher der gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von der SK GmbH im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Weise darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Nrn. 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
  5. Die in Nrn. 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von der SK GmbH gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass die SK GmbH Mängel an den von ihr gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder sie eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In den in dieser Ziffer genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Leistungsverweigerungsrecht

Gerät der Käufer mit der Erfüllung von Verpflichtungen irgendwelcher Art und auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen, in Rückstand, so ist die SK GmbH zur Verweigerung aller ihr obliegenden Leistungen berechtigt, bis der Käufer ihre Ansprüche erfüllt hat. Die SK GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer V. 4. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

IX. Rechte und Pflichten der SK GmbH
  1. Eine Haftung der SK GmbH für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    a. von der SK GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wird oder
    b. auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der SK GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
    Gemäß dieser Regelung haftet die SK GmbH für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel der gelieferten Ware gemäß § 434 BGB darstellt.
    Soweit die SK GmbH gemäß Nr. 1 lit. a. für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haftet die SK GmbH nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht vorhersehbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ihren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Sie haftet nicht für mittelbare Schäden des Käufers, die diesen wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafen Dritter entstehen.
  2. Soweit die SK GmbH gemäß Nr. 1 lit. b. für eine Pflichtverletzung haftet, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den durch eine entsprechende Versicherung abgedeckten Betrag begrenzt, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen die SK GmbH geltend gemacht werden. Fehlt der von der SK GmbH gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, so haftet sie nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  4. Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Forderungsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB oder Ansprüchen gemäß § 823 BGB. Der Ausschluss dieser Ansprüche gilt auch hinsichtlich der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.
X. Rücknahmen

Rücknahmen der von der SK GmbH gelieferten Waren sind ausgeschlossen.

Teil III – Ergänzende Bestimmungen für Montageverträge

I. Geltung

Für Montageverträge, bei denen die SK GmbH als Subunternehmer eines Generalunternehmers (nachfolgend: Auftraggeber) tätig wird, der seinerseits für einen Dritten (nachfolgend: Besteller) Leistungen erbringt, gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen zusammen mit den allgemeinen Bestimmungen (Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

II. Montagepreis und Bezahlung
  1. Der vereinbarte Preis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Arbeitsausführung getroffen worden sind.
  2. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten und Arbeitsstunden des Montagepersonals nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der SK GmbH, einschließlich Zuschlägen für Überstunden (zzgl. 25 Prozent), Nachtarbeit (zzgl. 50 Prozent) und Sonn- und Feiertagsarbeit (zzgl. 100 Prozent). Normalarbeitszeit ist von Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 15.30 Uhr.
  3. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten werden als Arbeitszeit betrachtet und verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden der SK GmbH, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
  4. Für eigene Mitarbeiter bei der Montage kann der Auftraggeber bzw. dessen Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder eine Vergütung verlangen noch Abzüge vom vereinbarten Preis vornehmen.
  5. Sollte sich bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsschluss auf Seiten der SK GmbH ein Preis- oder Kalkulationsirrtum ergeben haben, so wird dieser Irrtum als beachtlicher Erklärungsirrtum bewertet, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Irrtum erkannt hat oder wenn sich beide Parteien in einem Irrtum über die der Preisberechnung zu Grunde liegenden Faktoren befunden haben. Die SK GmbH ist berechtigt, den ortsüblichen Preis so zu gestalten, wie er ohne den Irrtum ermittelt worden wäre.
  6. Vergütungsänderungen während der Bauzeit wegen entstehender Lohn- oder Materialpreiserhöhungen sind im Individualvertrag festzulegen. Ein Ausschluss einer derartigen Erhöhungsmöglichkeit durch den Auftraggeber ist unzulässig. Eventuelle Klauseln des Auftraggebers, die es der SK GmbH versagen, sich auf die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, sind unzulässig. Insbesondere kann der SK GmbH keine Vergütungsänderung im Falle der Erhöhung von Mengen (§ 2 Nr. 3 VOB/B) abgesprochen werden.
  7. Ein genereller Ausschluss von Preisänderungen durch den Auftraggeber ist unzulässig.
  8. Die SK GmbH kann sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung bzw. des Leistungsverzeichnisses und auf die darin angegebenen Vordersätze verlassen, so dass Abweichungen hiervon zu einer Preisanpassung führen.
  9. Einengungen des Vergütungsanspruches der SK GmbH für veränderte oder zusätzliche Leistungen durch die Vorgabe, dass zunächst ein schriftliches Angebot vor Ausführung und zusätzlich eine schriftliche Auftragserteilung erforderlich sind, sind unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer von ihm vorzugebenden klaren Zeitbestimmung ein schriftliches Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
  10. Veränderte oder zusätzliche Leistungen sind bei dem zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens, insbesondere bei den vereinbarten Vertragsfristen und auch bei einer eventuellen Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Die Bauzeit wird nach dem Umfang der Änderungen verlängert. Sind die der SK GmbH übergebenen Unterlagen zur vertraglichen Ausführung nicht vollständig oder stimmen sie mit den örtlichen Bedingungen nicht überein, so stehen der SK GmbH bei Mehraufwendungen bei Vorfindungen anderer Verhältnisse zusätzliche Vergütungsansprüche zu.
  11. Werden bei Stundenlohnarbeiten durch den Auftraggeber von der SK GmbH Aufsichtsleistungen verlangt, oder sind diese aus einem anderen Grunde erforderlich, so steht der SK GmbH eine angemessene Vergütung für diese Leistungen zu. Unterzeichnet der Auftraggeber Stundenlohnzettel oder Tagelohnberichte, ist mit der Unterzeichnung ein direktes Anerkenntnis verbunden und jede weitere Überprüfung ausgeschlossen.
  12. Der Besteller leistet für vertragsgemäß erbrachte, abrechnungsfähige Teilleistungen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in Höhe von 100 Prozent des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeit. Einer Teilabnahme bedarf es nicht. Die Leistungen sind durch die SK GmbH mittels einer Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Näheres regelt der Montagevertrag.
  13. Eventuell in der Schlussrechnung nicht aufgeführte Leistungen können auch nach Erstellen der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Ein Ausschluss derartiger Nachforderungen durch den Auftraggeber ist unzulässig.
III. Montagefrist
  1. Es gelten die Fristen zur Herstellung im Montagevertrag. Fristüberschreitungen, die durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind, gehen nicht zu Lasten der SK GmbH.
  2. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
  3. Werden durch zeitliche Unterbrechungen, die nicht von der SK GmbH zu vertreten sind, Zusatzaufwendungen erforderlich, können die Rechte der SK GmbH aus § 6 Nr. 6 VOB/B bzw. aus § 642 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
IV. Bereitstellungsrisiko
  1. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. des Vertragsschlusses durch Ortsbesichtigung und Auswertung der Angebotsunterlagen das gesamte Leistungsbild und alle Grundlagen der Preismitteilung nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
  2. Für nicht erkennbare, aber sachlich notwendige Arbeiten, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, erhält die SK GmbH eine angemessene und ortsübliche Vergütung. Die Ausführung solcher Zusatzarbeiten ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
V. Pflichten des Auftraggebers
  1. Wenn kein gesonderter Planungsauftrag an die SK GmbH für eigene Gewerke erteilt ist, hat der Auftraggeber bzw. der Besteller für die gesamte planerische Bereitstellung des Vorhabens – z.B. Architekt, Statiker – zu sorgen und eventuell nötige behördliche Genehmigungen selbst zu beantragen und einzuholen. Die SK GmbH ist nicht verpflichtet, die Planung / Statik oder die Frage der Notwendigkeit einer Baugenehmigung und deren Vorliegen zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Besteller auf diese Umstände hinzuweisen. Eventuelle Bedenken hinsichtlich der vorgegebenen Ausführungen kann die SK GmbH dem Auftraggeber auch mündlich mitteilen.
  2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die SK GmbH von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Besteller entsprechend dieser Anforderungen zur Mitwirkung zu verpflichten und gegebenenfalls für die Einhaltung und Mitwirkung seines Bestellers zu sorgen. Bei Verstößen durch den Besteller haftet er der SK GmbH wie für eigenes Verschulden.
  3. Soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der SK GmbH gehören, ist der Auftraggeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Besteller – für die SK GmbH kostenfrei – folgende technische Hilfeleistungen erbringt:
    a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, Fachkräfte und Handlanger in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen; die SK GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung;
    b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten;
    c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen);
    d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
    e. Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und Materials des Montagepersonals;
    f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle;
    g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Wachgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal;
    h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
    Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen bei dem geplanten Leistungsbeginn nicht vor, so verlängert sich die Leistungszeit um den Verzögerungszeitraum. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der SK GmbH erforderlich sind, stellt diese sie dem Auftraggeber bzw. der Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
  4. Für Pflichtverletzungen des Bestellers steht der Auftraggeber wie für sein eigenes Verschulden ein und ist verpflichtet, die nötigen Maßnahmen bei Verzug des Bestellers selbst zu ergreifen und die Leistungen zu erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist die SK GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die o.g. Handlungen auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der SK GmbH unberührt.
  5. Die Schaffung von Regelungen zum Befahren von Grundstücken und die Wiederherstellung und Entschädigung von im Rahmen der Arbeitsausführung – z.B. durch Zu- und Abfahrten – entstandenen Flur- oder Straßenschäden sind Leistungen des Auftraggebers bzw. dessen Bestellers und gehen zu dessen Lasten. Sämtliche Mehrkosten, die durch eine Behinderung der Transportfahrzeuge zur und an der Baustelle oder durch ungeeignete Stellplätze entstehen, übernimmt der Auftraggeber.
  6. Werden ohne Verschulden der SK GmbH die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  7. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptvertrag keine Bedingungen enthält, die für die SK GmbH als Subunternehmer unzumutbar sind. Er hat zudem, soweit die SK GmbH betroffen ist, Rechte der SK GmbH gegenüber dem Besteller ordnungsgemäß und rechtzeitig wahrzunehmen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der SK GmbH nicht das Risiko in Bereichen auferlegt wird, welche alleine er Erfolg versprechend gegenüber dem Besteller durchzusetzen vermag.
  8. Geschuldete Zahlungen des Auftraggebers können nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser entsprechend dem Auftragsanteil der SK GmbH Zahlungen vom Besteller erhält. Die Fälligkeitsvereinbarungen im Montagevertrag gelten ohne Einschränkung. Der Auftraggeber trägt das alleinige Vergütungsrisiko im Verhältnis zur SK GmbH. Auch die Bezahlung objektiv notwendiger oder vom Auftraggeber veranlasster Zusatzarbeiten ist unabhängig vom Anerkenntnis des Hauptauftraggebers zu leisten.
VI. Abnahme
  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Die Abnahme ist auch durchzuführen, wenn der Auftraggeber selbst wegen des Gesamtwerkes seinerseits erst zu einem späteren Zeitraum – z.B. nach Fertigstellung des Gesamtwerkes – vom Besteller die Abnahme verlangen kann.
  2. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der SK GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
  3. Ein Aufschub der Abnahme der Leistungen der SK GmbH ist bis zur Gesamtabnahme des Objektes oder bis zu einer behördlichen Abnahme ist unwirksam. Die Abnahme der Leistungen der SK GmbH kann nicht von weiteren Subunternehmerleistungen oder Ereignissen abhängig gemacht werden, welche die SK GmbH nicht beeinflussen kann und die abhängig vom Tun oder Unterlassen eines Dritten sind.
  4. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der SK GmbH, so gilt sie nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Mit der Anzeige der Fertigstellung beim Auftraggeber endet die Schutzpflicht der SK GmbH hinsichtlich der erbrachten Gewerke (§ 4 Abs. 5 VOB/B) nach 12 Werktagen ab Zugang beim Auftraggeber.
  5. Die Abnahme der Leistung der SK GmbH hat keine rechtliche Wirkung auf die Abnahme von beigestellten Stoffen, Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zu Lasten der SK GmbH.
VII. Gewährleistung
  1. Nach Abnahme der Montage haftet die SK GmbH für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet unten Nr. 5. und Abschnitt VIII. in der Weise, dass er alle mit Mängeln behafteten Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nach eigener Wahl nachzubessern oder neu zu liefern hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der SK GmbH anzuzeigen und ihr zur Vornahme der Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen. Eine Bestimmung des Auftraggebers, wonach dieser entweder ohne Fristsetzung oder nach übermäßig kurzer Fristsetzung berechtigt sein soll, im Falle der Fehlerhaftigkeit der Leistungen der SK GmbH sogleich einen anderen Unternehmer auf deren Kosten zu beauftragen, ist unwirksam.
  2. Die Verpflichtung der SK GmbH zur Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
  3. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung der SK GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der SK GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die SK GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die SK GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der SK GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die SK GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der SK GmbH eintritt.
  5. Lässt die SK GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. 3. dieser Bedingungen.
  6. Besondere Gewährleistungsfristen für Sondergewerke müssen ausdrücklich im Montagevertrag vereinbart werden, wobei das Gewerk, für das die verlängerte Gewährleistung gelten soll, exakt zu bezeichnen ist.
  7. Die Beweislast für das Vorliegen eines von der SK GmbH verursachten Mangels bei verlängerter Gewährleistung liegt wegen möglicher Planungsmängel, möglicher Verschleißerscheinungen und eventuell von der SK GmbH nicht zu vertretenden
    Materialmängeln alleine beim Auftraggeber. Eine Regelung, wonach nach Abnahme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der SK GmbH gelten könnte, ist unwirksam.
  8. Die SK GmbH ist nicht verantwortlich für Vorleistungen anderer Unternehmer oder für die Güte vom Auftraggeber bereitgestellter Stoffe oder Bauteile. Mit Aufnahme der Arbeiten durch die SK GmbH wird keinesfalls die Ordnungsgemäßheit früher getroffener Anordnungen, der beigestellten Stoffe oder Bauteil sowie der Vorleistung anderer Unternehmer anerkannt.
VIII. Haftung
  1. Wenn durch Verschulden der SK GmbH der montierte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.
  2. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet die SK GmbH – aus welchen Gründen auch immer – nur
    a. bei Vorsatz;
    b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter;
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit;
    d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat;
    e. im Rahmen einer Garantiezusage;
    f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die SK GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Die SK GmbH haftet nicht für Mängel ihrer Montage oder Schäden am Grundstück oder an Sachen des Auftraggebers bzw. dessen Bestellers, wenn diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber nötige Vorleistungen und Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Sie haftet weiter nicht, wenn Mängel oder Schäden dadurch entstanden sind, dass Vorgewerke nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden oder Grundstück oder Sachen des Auftraggebers schon Schäden oder Mängel aufweisen, soweit diese für die SK GmbH nicht erkennbar waren und sie nicht zu einer Bedenkenanzeige verpflichtet gewesen wäre.
IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. Nr. 2. lit. a. bis d. und f. gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt die SK GmbH die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Kündigungen

Einschränkungen der Rechte der SK GmbH bei Kündigung durch den Auftraggeber, dass lediglich die bis zur Kündigung verdiente Vergütung hinsichtlich des bis dahin mängelfrei erstellten Leistungsteiles beschränkt wird, sind ungültig.

XI. Vertragsstrafe

Einer Vertragsstrafenregelung wird insgesamt widersprochen, soweit nicht Ausführungsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) betroffen sind. Im Übrigen gelten die §§ 339 ff. BGB. Soweit der Auftraggeber eine unzulässig hohe Vertragsstrafe verlangt, entfällt insgesamt die Verpflichtung der SK GmbH zur Leistung der Strafe, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen sollten.

XII. Sicherheiten
  1. Leistet die SK GmbH Sicherheit durch Bankbürgschaft oder wird eine Sicherheitssumme auf ein Sperrkonto eingezahlt, so ist der Sicherungsbetrag nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zuzüglich üblicher Zinsen an die SK GmbH auszuzahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber gegenüber dem Haupt- bzw. Generalunternehmer aus dem Hauptvertrag Sicherheiten behält.
  2. Das Recht der SK GmbH, eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu beanspruchen, bleibt unberührt. Anderes gilt nur, wenn der SK GmbH andere, gleichwertige Sicherungen zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. eine schuldbefreiende Hinterlegung oder die Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft.